§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein trägt den Namen „MÜHLSTRASSE 14.“
Der Verein hat seinen Sitz in der Stadt Leipzig.
Der Verein soll in das Vereinsregister der Stadt Leipzig eingetragen werden.
Mit der Eintragung in das Vereinsregister erhält der Verein den Zusatz e.V.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck des Vereins
Der Verein „Mühlstraße 14“ ist eine freiwillige und unabhängige Vereinigung von Initiativgruppen und Vereinigungen sowie Einzelpersonen, welche die Förderung des Ausbaus und die Betreibung des soziokulturellen Zentrums Mühlstraße 14, 04317 Leipzig anstreben.
Die Betreibung des soziokulturellen Zentrums Mühlstraße 14 erfolgt in erster Linie als Einrichtung zur Förderung der Jugendpflege und Jugendfürsorge, der Förderung kultureller Zwecke sowie der Förderung der Altenfürsorge.
Die Tätigkeit des Vereins „Mühlstraße 14 “ darf die Eigenständigkeit, Eigenart und Unabhängigkeit der Mitglieder nicht berühren.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der Satzungszweck wird in erster Linie verwirklicht durch Leistungsangebote im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe. Diese umfassen insbesondere:
gemeinsame Tätigkeit von Kindern und Jugendlichen bei sinnerfüllter, erlebnisreicher Betätigung in der Freizeit, am Wochenende und in den Ferien
Projekte, welche die Entwicklung und Tätigkeit von Kinder- und Jugendgemeinschaften fördern (z.B. Mädchenarbeit, multikulturelle Arbeit, soziale Integration von behinderten Kindern und Jugendlichen, praktische und theoretische Fortbildung etc.)
Öffentlichkeits- und Aufklärungsarbeit im Sinne des Vereins
die Aufnahme und Pflege von Kontakten zu Organisationen im In- und Ausland, die im Satzungssinne des Vereins wirken
und des weiteren:
die Förderung und Stärkung der Mitverantwortung und Eigeninitiative der Kinder und Jugendlichen im Sinne einer demokratischen Lebensordnung, insbesondere der freiwilligen, kritisch- konstruktiven Mitarbeit an Gemeinschaftsproblemen in sozialen, gesundheitlichen, kulturellen und ökologischen Bereichen
die Förderung des Interesses an eigener Gestaltung von Kunst und Kultur in Form der Durchführung kultureller Veranstaltungen und die Öffnung des Hauses für kulturell und sozial engagierte Bürger
die Organisation von Zusammenkünften für ältere Bürger des Stadtteils , um der zunehmenden Vereinsamung im Alter entgegenzuwirken.
Mit der Verwirklichung der vorgenannten Tätigkeitsschwerpunkte möchte der Verein die Begegnungen zwischen Menschen unterschiedlicher Generationen, Anschauungen und Nationalitäten fördern.
§3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglieder können ordentliche und Fördermitglieder sein.
Ordentliches Mitglied oder Fördermitglied können nur juristische und natürliche Personen sein, die diese Satzung anerkennen.
Der Vorstand muss den Aufnahmeanträgen auf Mitgliedschaft oder Fördermitgliedschaft zustimmen, kann diese ebenso mit einer Begründung ablehnen.
Die juristischen Personen bestimmen namentlich einen Vertreter für mindestens eine Wahlperiode.
Jedes ordentliche Mitglied besitzt eine Stimme.
Fördermitglieder haben beratende Stimme. Je 10 Fördermitglieder haben mit einer Stimme Stimmrecht.
§4 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und seine Fälligkeit werden in der Beitragsordnung des Vereines geregelt.
§5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet :
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftlich Erklärung gegenüber dem Vorstand.
Ein Mitglied, welches den Mitgliedsbeitrag über den Schluss des Vereinsjahres hinaus und ach erfolgter Mahnung innerhalb von 3 Monaten nicht entrichtet, wird von der itgliederliste gestrichen. Die Streichung wird vom Vorstand schriftlich mitgeteilt.
Ein Mitglied kann bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Satzung ausgeschlossen werden. Antrag auf Ausschluss kann jedes Mitglied stellen. Über den Ausschluss kann zunächst der Vorstand mit der Mehrheit der erschienenen Mitglieder entscheiden. Vor Entscheidung des Vorstandes ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens vier Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter Darlegung der Gründe schriftlich mitzuteilen. Gegen diesen Beschluss ist die Berufung zur Mitgliederversammlung statthaft. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben.
§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder des Vereines haben das Recht:
Anträge zu stellen, Auskünfte einzuholen sowie das Rede- und Stimmrecht auszuüben;
in die Gremien des Vereins gewählt zu werden;
an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen;
die Vereinseinrichtungen unter Beachtung der Hausordnung zu nutzen;
auf Bezug bzw. Einsichtnahme in Vereinsveröffentlichungen.
Die Mitglieder des Vereins haben die Pflicht:
die Satzung des Vereins einzuhalten, die für jedes Mitglied bindend ist;
den Zweck des Vereins nach besten Kräften zu fördern;
das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln;
den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.
§7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
§8 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das höchste willensbildende Organ des Vereins.
Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Verlaufe des Jahres zusammen.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mit einer Frist von mindestens 4 Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn der zehnte Teil der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt. In diesen Fällen sind die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von 2 Wochen einzuladen.
Die Mitgliederversammlung, die als ordnungsgemäß und fristgemäß gilt, ist beschlussfähig.
Bei Beschlussunfähigkeit muss der Vorstand binnen 2 Wochen eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung einberufen.
§9 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
Wahl und Abwahl des Vorstandes;
Wahl und Abwahl des Vorstandsvorsitzenden;
Wahl von Kassenprüfern für die Dauer von einem Jahr;
Entgegennahme der Jahres- und Kassenberichte des Vorstandes und die Erteilung der Entlastung;
Beschlussfassung über Satzung und Programm sowie zu entsprechenden Änderungen;
Beschlussfassung über Beitrags- und Wahlordnung sowie Änderungen dazu;
Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Bestellung der Liquidatoren;
Beschlussfassung über die Jahresrechnung;
Für die Mitgliederversammlungen gelten diese Regelungen, ihre Angelegenheiten betreffend, entsprechend.
§10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitglieder der Mitgliederversammlung fassen ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig. Über den Abstimmungsmodus ( offene oder geheime Abstimmung) entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
Über den Modus der Wahl des Vorstands bzw. weiterer Organe des Vereines (Offene oder geheime Wahl) entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig. Näheres regelt die Wahlordnung.
Beschlüsse, durch welche die Satzung geändert wird, bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder.
§11 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
dem Vorsitzenden
und 2 Stellvertretern
In den Vorstand kann jedes Mitglied des Vereins gewählt werden.
Der Verein „Mühlstraße14 “ wird gerichtlich und außergerichtlich von jeweils zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis eine Neu- oder Wiederwahl erfolgt.
§12 Die Beiräte
Beiräte können gebildet werden:
§13 Finanzen
Der Verein finanziert sich aus öffentlichen Zuwendungen, Spenden und Mitgliedsbeiträgen.
Spenden von Einzelpersonen, Institutionen, Parteien, Verbänden und Organisationen können nur entgegengenommen werden, wenn die Spender keine der Satzung widersprechenden Bedingungen mit ihrer Unterstützung verbinden.
Grundsätze der Finanzarbeit werden im Finanzplan geregelt.
Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Der Verein erklärt sich bereit, jährlich seine Finanzen vor den zuständigen staatlichen Organen offen zu legen.
§14 Auflösung
Die Auflösung des Vereines kann nur durch eine Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit beschlossen werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereines an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für ausschließlich gemeinnützige Aufgaben der Arbeit mit Kindern. Darüber entscheidet die Mitgliederversammlung.
§15 Beurkundung von Beschlüssen, Protokollen
Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Versammlung und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
§16 Schlussbestimmungen
Die Satzung tritt am Tag der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.
Die vorstehende Satzung stimmt mit den unveränderten Bestimmungen der zuletzt eingereichten Satzung vom 13.12.2000 sowie den geänderten Bestimmungen entsprechend dem Beschluss über die Satzungsänderung vom 11.5.2011 überein.
Leipzig, 11.5.2011